3 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann das Bundesamt im Rahmen des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 18d ermächtigen, Informantinnen oder Informanten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Tarnidentität ausstatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen unerlässlich ist. Das Bundesamt legt im Einvernehmen mit diesen die Bedingungen für die Verwendung der Tarnidentität fest.