Art. 14c (neu) Schutz von Informantinnen und Informanten 1 Zum Schutz von Leib und Leben von Informantinnen und Informanten trifft oder finanziert das Bundesamt Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen. Es kann auch Vorkehrungen treffen, um den Aufenthalt oder die Niederlassung von Informantinnen oder Informanten in der Schweiz oder im Ausland zu ermöglichen. 2 Die Massnahmen können auch zugunsten von den Informantinnen und Informanten nahestehenden Personen getroffen werden.