Art. 14b (neu) Informantinnen und Informanten 1 Informantinnen und Informanten sind Personen, die dem Bundesamt regelmässig oder einzelfallweise Erkenntnisse mitteilen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen. 2 Das Bundesamt kann Informantinnen und Informanten für Umtriebe im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung entschädigen und für besonders wertvolle Hinweise Prämien ausrichten. 3 Soweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen oder Prämien weder als steuerbares Einkommen noch als Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.