Art. 13c (neu) Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure Das Bundesamt oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des Bundesamtes können im Einzelfall von Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, Auskünfte über eine bestimmte Leistung verlangen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit nach Artikel 13a Absatz 1 notwendig sind. Art. 13d (neu) Berufsgeheimnis Gesetzliche Berufsgeheimnisse bleiben gewahrt. Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben