Art. 13b (neu) Streitigkeiten über die Auskunftspflicht 1 Über Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem Bundesamt und einer Einheit der zentralen Bundesverwaltung entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. 2 Über Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone und einer Behörde, einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung, einer Verwaltungseinheit der Kantone oder einer Organisation urteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage des Bundesamtes hin endgültig.