3 Der Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die Organisationen, die zu Auskünften verpflichtet sind. Darunter fallen namentlich Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren erlassen oder soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen; ausgenommen sind Kantone.