5 Der Bundesrat regelt die Zugriffsrechte im Einzelnen und die Grundsätze für die Aufbewahrung und Löschung der Daten. Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 Allgemeine Auskunftspflicht der Behörden 3 Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten, von gewalttätigem Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichen Nachrichtendienst ausgehenden Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit notwendig sind. 4 Aufgehoben