3 Die Bearbeitung der Daten erfolgt durch die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundesamtes und durch die Polizeibehörden der Kantone, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Das Bundesamt prüft die Richtigkeit und Erheblichkeit der verwendeten Daten und berichtigt oder löscht unrichtige oder unerhebliche Daten. 4 Das System steht im Rahmen von Artikel 17 schweizerischen Sicherheits- und Polizeibehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Bei besonderen Ereignissen kann im Rahmen von Artikel 17 Absätze 2–5 privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden Zugang gewährt werden.