Art. 10a (neu) Lagedarstellung 1 Zur Darstellung der Lage im Bereich der inneren Sicherheit (Lagedarstellung) betreibt das Bundesamt ein elektronisches System, in dem Daten über Ereignisse und polizeiliche Massnahmen bearbeitet werden. Im System können Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten aufgenommen werden, soweit dies zur Lagedarstellung unerlässlich ist. 2 Das System dient den Polizeibehörden des Bundes und der Kantone zur polizeilichen Führung und zur Informationsverbreitung mit Blick auf die Durchführung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen und zu deren polizeilichen Führung, namentlich bei Ereignissen mit befürchteten Gewalttätigkeiten.