Art. 18 BWIS ist – nicht zuletzt dank Abs. 6 – einer grundrechtskonformen (verfassungs- und konventionskonformen) Auslegung und Anwendung prinzipiell zugänglich. Ob Art. 18 BWIS, wie dies verschiedentlich gefordert wird, geändert werden soll, ist daher in erster Linie eine rechtspolitische Frage. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 319 Gutachten Giovanni Biaggini