Hingegen erscheint es aus grundrechtlicher Sicht geboten, die Voraussetzungen für den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) präziser zu fassen. Anzusetzen ist aber aus den dargelegten Gründen nicht bei den Begriffen «innere und äussere Sicherheit» oder bei den «Verdachtsmerkmalen». Erforderlich ist vielmehr eine Spezifizierung der Schutzgüter, die der Gesetzgeber als derart gewichtig einstuft, dass sie einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen (Art. 18b Bst. b E-BWIS). Ist das indirekte Auskunftsrecht gemäss Artikel 18 BWIS mit übergeordnetem Recht im Einklang?