Die Frage der Verfassungsmässigkeit der «BWIS II»-Vorlage in Bezug auf die Begriffe «innere und äussere Sicherheit» (Teilfrage g) kann bejaht werden. Eine formell-gesetzliche Umschreibung (Legaldefinition) ist nicht erforderlich und wäre überdies – da es sich um Verfassungsbegriffe handelt – auf Gesetzesstufe problematisch. Eine Konkretisierung oder Legaldefinition der «Verdachtsmerkmale» (oder Bedrohungsformen) gemäss Art. 13a und 18a E-BWIS («Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]») ist möglich, aber ebenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten (Teilfrage h).