Die «BWIS II»-Vorlage weist unter grundrechtlichem Blickwinkel verschiedene – grundsätzlich behebbare – Mängel auf; in der vorliegenden Fassung (Entwurf vom 15. Juni 2007) ist sie nicht in jeder Hinsicht verfassungs- bzw. konventionskonform (Teilfrage a; dazu zusammenfassend vorne Ziffer 2.). Dies wurde in erster Linie anhand des Rechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) aufgezeigt, das hier als «Leitgrundrecht» diente (Teilfrage b). Entsprechendes gilt auch für die weiteren angesprochenen Grundrechte: Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Teilfragen c–f).