IV.4.) - Art. 14a E-BWIS bringt eine wesentliche Verbesserung der rechtsstaatlich-demokratischen Abstützung der Funkaufklärung. Unter grundrechtlichem Blickwinkel weisen die geplanten Regelungen aber noch verschiedene Defizite auf (Art. 14a Abs. 2 Satz 2 E-BWIS: unklare Verweiskette; Art. 14a Abs. 5 E-BWIS: zu offene Delegationsnorm; Weitergabe von Daten). (Vgl. V.4.)