b. Auch in den übrigen untersuchten Bereichen sind Anpassungen der Vorlage in verschiedenen Punkten verfassungsrechtlich geboten: - Die Bestimmungen betreffend die besondere Auskunftspflicht der Behörden (Art. 13a E-BWIS) und der gewerblichen Transporteure (Art. 13c E-BWIS) sind im Wesentlichen verfassungskonform. Den grundrechtlichen Vorgaben entspricht die Regelung insofern nicht ganz, als für die Weitergabe von Personendaten, die via Art. 13a bzw. 13c E-BWIS zum DAP gelangt sind, keine hinreichenden gesetzlichen Leitplanken bestehen. (Vgl. IV.4.) - Art.