Ein wichtiges Ergebnis der Untersuchung ist, dass das übergeordnete Recht den Revisionsanliegen nicht prinzipiell entgegensteht. Dies gilt auch für die mit der «BWIS II»-Vorlage beantragte Einführung der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung gemäss Art. 18a ff. E-BWIS. Es hat sich allerdings gezeigt, dass der Gesetzentwurf in verschiedenen Hinsichten den Sicherungspflichten noch zu wenig Rechnung trägt, die der Gesetzgeber zu beachten hat, wenn er in einem grundrechtssensiblen Gelände wie dem Staatsschutz bestehende Wege ausbauen oder neue Wege anlegen will. 2. Die wichtigsten Einzelergebnisse der vorliegenden Abklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: