4. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 18 BWIS einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung und Anwendung grundsätzlich zugänglich ist. Mithin besteht insoweit kein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, vermag die in Art. 18 BWIS getroffene Regelung allerdings in verschiedener Hinsicht nicht zu befriedigen. Eine Überprüfung erscheint, wenn nicht verfassungs- und konventionsrechtlich zwingend geboten, so doch wünschenswert.