Die schwedische Geheimhaltungsregelung weist gewisse Parallelen zu Art. 18 BWIS auf. Die Regelung war indes im Verfahren vor dem EGRM nicht entscheiderheblich. Angesichts der Spezifika des Sachverhalts und der konkreten Fragestellung des Falls Segerstedt-Wiberg kann man aus der stark fallbezogenen Argumentation des EGMR keine Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass eine Regelung nach dem Muster von Art. 18 BWIS konventionswidrig wäre. Eine konventionskonforme Auslegung und Anwendung von Art. 18 BWIS erscheint nach wie vor möglich. Ein detaillierter Vergleich des schwedischen und des schweizerischen Rechts ist entbehrlich.