In der Sachverhaltsdarstellung kommt unter anderem zur Sprache, dass gemäss schwedischer Gesetzgebung schon die Information, ob eine Person registriert ist oder nicht, grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegt. 286 Für die Feststellung des EGMR, dass Art. 13 EMRK verletzt sei, war die Existenz dieser Regelung freilich nicht ausschlaggebend. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung und den Erwägungen zur Sache ergibt, hatten die beschwerdeführenden Parteien – wenn auch erst nach längerem Hin und Her und nur partiell – Einblick in die einschlägigen Dossiers erhalten. Die Verletzung von Art.