Dort ging es im Wesentlichen um den Anspruch auf Zugang zu Staatsschutzakten. Hinsichtlich vier der fünf beschwerdeführenden Parteien bejahte der EGMR eine Verletzung von Art. 8, 10 und 11 EMRK, weil es sich bei den – schliesslich zugänglich gemachten – fraglichen Informationen um Daten handelte, die von den Sicherheitsorganen nicht hätten aufbewahrt werden dürfen. 284 In einem anderen Punkt verneinte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK: Die schwedischen Behörden seien nicht verpflichtet gewesen, die Dossiers vollständig offen zu legen. 285 Schliesslich bejahte der EGMR eine Verletzung von Art. 13 EMRK in Bezug auf alle fünf beschwerdeführenden Parteien.