Die Anwendung der Beschwerdegarantie darf nicht darauf hinauslaufen, dass die Wirksamkeit von konventionsrechtlich zulässigen Geheimhaltungsmassnahmen unterlaufen wird. - Im vorliegenden Zusammenhang geht es um grundsätzlich legitime Geheimhaltungsinteressen von erheblichem Gewicht, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dienen. - Die Geheimhaltung erscheint unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK als notwendig und prinzipiell gerechtfertigt (vgl. 3.a.). - Art. 18 BWIS richtet einen Kontrollmechanismus ein, der eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung durch unabhängige Instanzen vorsieht (vgl. vorne 1.).