Wenn man sich die vorne zitierten Leitentscheidungen des EGMR in Sachen Klass und in Sachen Rotaru vor Augen führt, dürfte eine Einschränkung, wie sie in Art. 18 BWIS vorgenommen wird, grundsätzlich zu rechtfertigen sein. Für diese Annahme sprechen folgende Überlegungen: - Die Auslegung von Art. 13 EMRK «doit être en harmonie» mit der Auslegung der übrigen Bestimmungen. 280 Die Anwendung der Beschwerdegarantie darf nicht darauf hinauslaufen, dass die Wirksamkeit von konventionsrechtlich zulässigen Geheimhaltungsmassnahmen unterlaufen wird. -