Man kann sich nun die Frage stellen, ob die Möglichkeit, an den EDSÖB und, gegebenenfalls, an den Präsidenten der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu gelangen, eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK darstellt. 278 Angesichts beschränkter Entscheidungskompetenzen ist dies fraglich. 279 Die Frage kann freilich offen gelassen werden. Denn die Garantie gemäss Art. 13 EMRK gilt nicht absolut (vgl. vorne 2.b.). Es stellt sich daher, ähnlich wie bei der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV, vorweg die Frage, ob der Gesetzgeber im (hier interessierenden) Bereich des Staatsschutzes eine Ausnahme von der Garantie des Art. 13 EMRK vorsehen kann.