Ausnahme von der Rechtsweggarantie zu rechtfertigen vermögen. Der Bundesgesetzgeber verstösst somit nicht gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie, wenn er die Mitteilung des EDSÖB bzw. des Präsidenten der zuständigen Abteilung des Bundesver- 277 waltungsgerichts als nicht-anfechtbaren Akt qualifiziert. cc. Die Beurteilung der Regelung gemäss Art. 18 BWIS unter dem Aspekt von Art. 13 EMRK ergibt Folgendes. 277 Ob es bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 und 2 BWIS stets um eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV geht, kann somit offen bleiben.