bb. Ähnlich wie der Mitteilungsaufschub gemäss Art. 18i E-BWIS (vgl. vorne II.4.i.) gründet die in Art. 18 Abs. 1 und 2 BWIS getroffene Regelung auf grundsätzlich legitimen Geheimhaltungsinteressen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Es stellt sich die Frage, ob Geheimhaltungsinteressen dieser Art grundsätzlich geeignet sind, einen «Ausnahmefall» im Sinne von Art. 29a BV zu begründen. In den Materialien und in der Literatur zu Art. 29a BV wurde die hier interessierende Konstellation soweit ersichtlich nicht thematisiert (vgl. vorne II.4.i.). Man darf aber, ähnlich wie beim Mitteilungsaufschub, davon ausgehen, dass die soeben erörterten grundsätzlich legitimen Geheimhaltungsinteressen eine