Was hier zählt, ist der Umstand, dass – ähnlich wie in Art. 18d E-BWIS (besondere Mittel der Informationsbeschaffung) – ein spezielles Verfahren eingerichtet ist, in welchem die Rechtmässigkeit einer allfälligen Datenbearbeitung unabhängig überprüft werden kann. Die Mitteilung ist eines von mehreren Elementen eines speziellen Kontrollmechanismus, der ausserhalb des Individualrechtsschutzsystems steht. ee. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 18 BWIS – nicht zuletzt dank Abs. 6 – einer grundrechtskonformen (verfassungs- und konventionskonformen) Auslegung und Anwendung prinzipiell zugänglich ist.