Somit ist Art. 18 BWIS einer grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung, die den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Geheimhaltung nur wenn und soweit nötig) Rechnung trägt, prinzipiell zugänglich. dd. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer grundrechtseinschränkenden Vorschrift genügt es freilich nicht, dass eine grundrechtskonforme Auslegung möglich ist. Vielmehr muss auch hinreichend Gewähr für eine verhältnismässige und damit grundrechtskonforme Auslegung des Gesetzes bestehen (vgl. vorne II.3.).