Beim Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen kommen die allgemeinen Regeln (DSG) zur Anwendung. Wenn nun aber die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Interessen (Prüfung der Zumutbarkeit) ergibt, dass der verfassungsmässige Persönlichkeitsschutz gewichtiger ist als das Geheimhaltungsinteresse, so muss das Geheimhaltungsinteresse weichen. Wenn dies der Fall ist, so bedeutet dies nichts anderes, als dass das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 6 BWIS sind in diesem Fall erfüllt. Die allgemeinen Regeln gemäss Art. 8 und 9 DSG kommen zur Anwendung. Somit ist Art.