Die Voraussetzungen in Art. 18 Abs. 3 BWIS sind restriktiv umschrieben («ausnahmsweise», «erheblicher Schaden»). Es stellt sich die Frage, wie dem Grundrechtsschutz (Auskunftserteilung) auch in solchen weiteren Fällen Rechnung getragen werden kann. Dies erscheint im Rahmen der Auslegung und Anwendung von Art. 18 Abs. 6 BWIS prinzipiell möglich (vgl. auch vorne 1.c.). Beim Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen kommen die allgemeinen Regeln (DSG) zur Anwendung.