cc. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Geheimhaltung betreffend den Umstand der Registrierung in jedem Einzelfall gerechtfertigt ist. Das bei Grundrechtseingriffen zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) kann eine Offenlegung gebieten. In diesem Sinne sieht Art. 18 Abs. 3 BWIS vor, dass ausnahmsweise in angemessener Weise Auskunft erteilt werden kann, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist und der gesuchstellenden 276 Person sonst ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst.