Beim Erlass von Art. 18 BWIS ist der Bundesgesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass es 274 grundsätzlich legitim sei, geheim zu halten, ob jemand registriert ist oder nicht. Ausdruck dieser gesetzgeberischen Wertung ist die in Art. 18 Abs. 1 und 2 BWIS vorgesehene Standardantwort, wonach in Bezug auf die gesuchstellende Person «entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet» würden oder dass «bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet» worden sei.