bb. Die in Art. 18 BWIS getroffene spezielle Regelung greift von Gesetzes wegen nur, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht, längstens aber bis zum Ablauf der Aufbewahrungsdauer (vgl. vorne 1.b.). Nach dem Dahinfallen des Geheimhaltungsinteresses ist die Auskunft nach Massgabe der allgemeinen Regeln zu erteilen (Art. 8 und 9 DSG). Besteht schon im Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsgesuchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse (mehr), so ist die Frage der Auskunftserteilung konsequenterweise von Anfang an nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen (Art. 8 und 9 DSG).