c. Fazit Für die folgenden Abklärungen ergibt sich daraus: Es gilt in erster Linie die Frage nach der Tragweite und Einschränkbarkeit des Auskunftsrechts zu untersuchen (vgl. nachstehend 3.a). Die Frage, ob der Anspruch auf eine richterliche Beurteilung (Art. 29a BV) bzw. auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt wurde oder nicht, stellt sich erst in zweiter Linie (nachstehend 3.b). 272 Dabei ist die Möglichkeit von Ausnahmen (im Sinne von Art. 29a Satz 2 BV) bzw. von Einschränkungen (im Sinne der Klass/Rotaru-Rechtsprechung) zu berücksichtigen.