Diese mit legitimen Geheimhaltungsinteressen begründete Einschränkung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde ergibt sich, wie man in der Lehre gesagt hat, gewissermassen «aus der Natur der Sache». 268 Die im Urteil Klass entwickelte Rechtsprechung zu Art. 13 EMRK wurde in späteren Entscheidungen bekräftigt, so insbesondere in dem im Jahr 2000 gefällten Urteil in Sachen Rotaru gegen Rumänien.