Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK geht in der Sache weniger weit als Art. 29a BV. So garantiert Art. 13 EMRK nicht den Zugang zu einem Gericht. Bei der wirksamen Be- 265 schwerde muss es sich zudem nicht zwingend um ein förmliches Rechtsmittel handeln. Entgegen dem Wortlaut von Art. 13 EMRK muss die EMRK nicht verletzt worden sein. Es genügt, wenn eine Verletzung der EMRK in vertretbarer Weise behauptet wird («grief défendable»).