b. Verfahrensrechtliche Garantien Neben den materiellen Garantien (hier insb. Anspruch auf Schutz persönlicher Daten bzw. auf Auskunftserteilung) bieten auch verfahrensrechtliche Garantien Schutz. So vermittelt Art. 29a BV (vgl. vorne II.4.i.) bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf richterliche Beurteilung. Erfasst werden auch Rechtsstreitigkeiten betreffend das Bestehen und den Umfang des Auskunftsanspruchs. Der Anspruch aus der Rechtsweggarantie gilt allerdings nicht absolut (vgl. Art. 29a Satz 2 BV). Art. 13 EMRK garantiert einen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde. Die Bestimmung lautet: