Wie einleitend dargelegt (vgl. vorne I.4.), wird hier davon ausgegangen, dass die einschlägigen Anforderungen nicht strenger sind als die Anforderungen im Rahmen der Bundesverfassung. Man darf im Weiteren davon ausgehen, dass die in Art. 8 und 9 DSG getroffene Regelung mit den Vorgaben der EMRK grundsätzlich in Einklang steht (was nicht heisst, dass es im Einzelfall nicht zu einem Konflikt kommen kann).