Auch die EMRK vermittelt einen Anspruch auf Datenschutz. Dieser findet seine Grundlage in erster 264 Linie im Anspruch auf Achtung der Privatsphäre (Art. 8 EMRK). Auch die EMRK verleiht einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Und auch im Rahmen der EMRK sind Einschränkungen prinzipiell zulässig (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Wie einleitend dargelegt (vgl. vorne I.4.), wird hier davon ausgegangen, dass die einschlägigen Anforderungen nicht strenger sind als die Anforderungen im Rahmen der Bundesverfassung.