Die Bundesverfassung gewährleistet ein Recht auf «Schutz vor Missbrauch» von persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV). Verfassungsrechtlich gewährleistet sind im Rahmen von Art. 13 Abs. 2 BV unbestrittenermassen auch (vgl. vorne I.2.b.) der Anspruch auf Berichtigung falscher Daten, der der Anspruch auf Löschung ungeeigneter und nicht (mehr) benötigter Daten sowie der Anspruch auf Auskunft. Der zuletzt genannte Anspruch umfasst auch die Auskunft darüber, ob man registriert ist oder nicht. Der verfassungsmässige Anspruch auf Auskunft besteht indes nach allgemein geteilter Auffassung nicht absolut.