VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 312 Gutachten Giovanni Biaggini Im Folgenden wird es nicht um die rechtspolitische Wünschbarkeit einer Änderung von Art. 18 BWIS gehen. Erörtert wird allein die Frage, ob Art. 18 BWIS allenfalls wegen eines Verstosses gegen übergeordnetes Recht (BV, EMRK) angepasst werden muss. Dabei wird davon ausgegangen, dass die allgemeine Regelung gemäss DSG (Art. 8 und 9), auf welche Art. 18 Abs. 6 BWIS verweist, mit den Anforderungen des übergeordneten Rechts grundsätzlich in Einklang steht.