Es entspricht nicht einem echten Auskunftsrecht. Der Bundesrat teilt daher im Grundsatz die Auffassung der Motionärin, dass bei allen Datensammlungen, mithin auch bei denjenigen in den Bereichen innere Sicherheit und polizeiliche Information, den betroffenen Personen ein Auskunftsrecht gemäss Artikel 8 DSG zu gewähren ist und dass die Ausnahmen davon im Rahmen von Artikel 9 DSG zu bestimmen sind. Allfällige spezialgesetzliche Regelungen sind auf ein Minimum zu beschränken.»