Angesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts für den Datenschutz muss eine Einschränkung in jedem Fall auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt werden, was auch vom Bundesgericht und ferner vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont wird (siehe BGE 125 II 473 E. 4c; EGMR Urteil vom 6. Juni 2006, Segerstedt-Wiberg und andere / Schweden, Nr. 62332/00, Ziff. 88). Das indirekte Auskunftsrecht ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich problematisch. Es entspricht nicht einem echten Auskunftsrecht.