«Die Einschränkung des Auskunftsrechts wurde kürzlich anlässlich der Schaffung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI, SR 361) wiederum ausführlich diskutiert und im Vergleich mit Artikel 18 BWIS in abgeschwächter Form (direktes Auskunftsrecht mit Möglichkeit des Aufschubs der Antwort in bestimmten Fällen) und beschränkt auf einen engen Geltungsbereich, nämlich auf Bundesdelikte, auch in Artikel 8 BPI festgesetzt. [...]