Verfassungskonform ausgelegt, bietet Art. 18 BWIS keine Grundlage für eine endgültige Auskunftsverweigerung. 259 Die in Art. 18 BWIS getroffene Regelung ist in jüngerer Zeit wiederholt kritisiert worden. So gelangte 260 die (frühere) Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) in ihrem Entscheid vom 15. Februar 2006 / 23. Mai 2006 zum Schluss, dass das Verfahren nach Art. 18 BWIS den Anforderungen von Art. 13 EMRK nicht genüge, da die dort vorgesehenen Eingaben (Anrufung des EDSÖB und der EDSK, heute Bundesverwaltungsgericht; Art.