Die vorläufige Verweigerung der Auskunft wird in Art. 18 BWIS mit einem besonderen Überprüfungsmechanismus verbunden. Darin sind zwei unabhängige Instanzen, der EDSÖB und, gegebenenfalls, der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts einbezogen.