c. Charakterisierung der Auskunftsregelung in Art. 18 BWIS Vor diesem Hintergrund kann die Regelung in Art. 18 BWIS zusammenfassend wie folgt kurz charakterisiert werden: Die Bestimmung bewirkt, entgegen dem ersten Eindruck, keinen generellen Ausschluss der Auskunft, insbesondere keine generelle Abkehr von der allgemeinen Ordnung gemäss Art. 8 und 9 DSG (inkl. Rechtsschutz, Art. 33 DSG), sondern führt dem Grundsatz nach zu einem – unter Umständen langjährigen – Aufschub der Auskunftserteilung.