Nimmt man den in Art. 18 Abs. 6 BWIS enthaltenen Verweis auf die allgemeine Regelung (DSG) beim Wort, so geht mit dem Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen eine Änderung der Zuständigkeiten einher. Denn nach Art. 8 Abs. 1 DSG ist der Inhaber der Datensammlung (hier: der DAP) auskunftsverpflichtet. Der um Auskunft ersuchte Inhaber der Datensammlung (Art. 8 Abs. 1 DSG) muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 9 Abs. 4 DSG). Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 DSG).