257 Die Festlegung der maximalen Aufbewahrungsdauer von Daten obliegt dem Bundesrat (Art. 15 Abs. 5 BWIS). Die einschlägigen Regelungen sind in Art. 17 ff. der Verordnung vom 30. November 2001 über das Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung; SR 120.3) enthalten. Die Aufbewahrungsdauer für präventivpolizeiliche Daten beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 ISIS-VO grundsätzlich längstens 15 Jahre. Die Daten von bestimmten (in der Verordnung aufgezählten) Datenbanken können zeitlich unbeschränkt aufbewahrt werden (Art. 17 Abs. 3 ISIS-VO). Die personen- und ereignisbezogene Datenbank «Staatsschutz» (Art. 4 Abs. 1 ISIS-VO) befindet sich nicht darunter.