Das Anwendbarwerden des DSG (Art. 18 Abs. 6 BWIS) hat nicht automatisch zur Folge, dass die verlangte Auskunft erteilt wird. Auskunftserteilung «nach Massgabe des DSG» bedeutet: Die Auskunft kann verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden (Art. 9 DSG): - wenn dies wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Abs. 1 Bst. b); - wenn dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Abs. 2 Bst. a); - wenn die Information oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Abs. 2 Bst. b).