In verfassungskonformer – insbesondere auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) respektierender – Auslegung muss Art. 18 Abs. 6 BWIS dahingehend interpretiert werden, dass auch eine nicht-registrierte Person nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer bzw. nach dem Dahinfallen allfälliger Geheimhaltungsinteressen darüber zu informieren ist, dass sie (im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens) nicht registriert war.